Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung schon am ersten Tag der Krankschreibung

Mitgeteilt von Fachanwalt für Arbeitsrecht und Rechtsanwalt in Berlin-Pankow Stephan Kuletzki

Landesarbeitsgericht Köln, 3 Sa 597/11

Wird ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig krank, muss er nach § 5 Abs. 2 EFZG spätestens nach drei Kalendertagen eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beim Arbeitgeber vorlegen. Nach § 5 Abs. 1 S 3 EFZG ist der Arbeitgeber berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. Daneben hat er auch das Recht, den Nachweis der Arbeitsunfähigkeit durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung für Arbeitsunfähigkeitszeiten zu verlangen, die nicht länger als drei Tage andauern, beispielsweise für eine nur eintägige Arbeitsunfähigkeit.

Nach der Entscheidung des LAG Köln, bedarf diese Aufforderung des Arbeitgebers, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung schon ab dem ersten Tag der Krankheit vorzulegen, weder einer Begründung, noch muss sich ein solches Verlangen des Arbeitgebers im Rahmen des „billigen Ermessens“ halten.

Das LAG Köln hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem eine Rundfunkmitarbeiterin, nachdem ihr eine Dienstreise verwehrt worden ist, am folgenden Tag krank gemeldet hat:

Das darauf folgende Schreiben des Arbeitgebers hatte folgenden Wortlaut:

„Krankschreibungen

Liebe S ,

ich möchte kurz die Vorgänge der zurück liegenden Woche rekapitulieren.

Für Mittwoch, den 30. November 2010 hattest du einen Dienstreiseantrag gestellt, dem ich nicht entsprochen habe. Dies wurde dir vertretungsweise von S Ende der Vorwoche schriftlich mitgeteilt. Noch am Montag, den 29. November ließest du erneut nachfragen, ob die Reise für den Folgetag nicht doch genehmigt werden könne (was ich nicht getan habe). Am 30. November nun meldetest du dich krank. Ich bat um unverzügliche Lieferung eines ärztlichen Attestes. Dieses Attest, ausgestellt am 1. Dezember, ging mir am Folgetag zu, an dem du dich allerdings auch bereits wieder gesund meldetest.
Diese Abläufe erschüttern mein Vertrauen in diese Krankmeldung.

Ich bitte dich daher, bei zukünftigen Krankheitsfällen schon am ersten Tag der Krankmeldung einen Arzt aufzusuchen und ein entsprechendes Attest zu liefern.“

Der hier sicher vorstellbare Missbrauchsverdacht war nach der Ansicht des LAG Köln nicht einmal notwendig, da dieses Verlangen jederzeit, ohne Begründung und ohne das konkrete Verdachtsmomente vorliegen müssen, gefordert werden kann.

Man darf gespannt sein, wie sich das Bundesarbeitsgericht in dieser Sache äußert. Das LAG Köln hat jedenfalls sicherheitshalber die Revision schon vorab zugelassen.

 

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Stephan Kuletzki