Kündigung – Wann hat man das Recht auf eine Abfindung?

Ein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung besteht laut § 1a Kündigungsschutzgesetz lediglich für betriebsbedingte Kündigungen. Dieser Anspruch auf Abfindungszahlung gilt allerdings nur, wenn Sie als Arbeitnehmer auf das Recht verzichten, eine betriebsbedingte Kündigung vor Gericht anzufechten.
Weiterhin ergibt sich aus § 9 Kündigungsschutzgesetz ein weiterer, jedoch indirekter Anspruch auf eine Abfindung. Sollte ein Arbeitsgericht befinden, dass die Arbeitgeberkündigung nicht rechtswirksam ist, folgt daraus die Wiederaufnahme der Arbeit durch den Arbeitnehmer. Allerdings kann dieses Vorgehen aufgrund der ergriffenen rechtlichen Schritte unzumutbar sein. In diesem Fall ist das zuständige Gericht dazu angehalten, das Unternehmen zu einer Abfindung zu verurteilen. Gleiches gilt bei Nichtbeachtung des Interessenausgleichs im Rahmen von Betriebsänderungen. Auch hier besteht der indirekte Anspruch auf Abfindungszahlung kraft Urteil.
Auch ohne einen Anspruch auf Abfindung können Sie vor Gericht oder in direkten Verhandlungen mit Ihrem Arbeitgeber eine Abfindung erlangen. Oft werden Abfindungen im Zusammenhang mit Aufhebungsverträgen gewährt. Schließlich können Sie als Arbeitnehmer vielerlei Ansprüche durchsetzen, um im Gegenzug dem Wunsch des Arbeitgebers nachzukommen und das Arbeitsverhältnis einvernehmlich zu beenden. Die Möglichkeiten, sich rechtswirksam von einem Mitarbeiter zu trennen, sind ohne besondere Vorkommnisse ansonsten schnell erschöpft. Wurden diese in Erwägung gezogen, kann u.U. wegen Nichtbeachtung des Kündigungsschutzgesetzes eine Kündigungsschutzklage, mit der Hilfe von Fachanwalt für Arbeitsrecht Stephan Kuletzki aus Berlin, eingereicht werden. Dann besteht nicht grundsätzlich das Recht auf eine Abfindung, allerdings suchen viele Unternehmen eine Lösung im Rahmen eines Vergleichs, der mit einer Abfindungszahlung endet.