Aufhebungsvertrag mit Androhung Kündigung

Was tun, wenn der Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag vorlegt und die Kündigung bei Nichtunterzeichnung androht?

Aufhebungsvereinbarung unter Androhung von Kündigungen

Es kommt immer wieder vor: Der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin wird unvorbereitet zu einem Personalgespräch gebeten, dort wird ihm/ihr ein Fehlerverhalten vorgeworfen, welches in der Regel kündigungsrelevant sein wird. Es wird ein sofort zu unterschreibender Aufhebungsvertrag vorgelegt und mit außerordentlicher fristloser Kündigung durch Aufhebungsvertrag, nicht selten auch mit Strafanzeige gedroht.

Dazu hat das BAG in seiner Entscheidung vom 24.02.2022, 6 AZR 333/21, wie unten dargestellt entschieden.

Aus der Arbeitsrechtspraxis unserer Berliner Kanzlei

  • Tatsächlich kommt dieser Fall der Vorlage einer Aufhebungsvereinbarung unter Androhung einer Kündigung relativ häufig vor. Sie sollten in jedem Fall frühzeitig einen Anwalt für Arbeitsrecht einschalten.
  • Was tun, wenn Ihnen der Arbeitgeber keine Wahl läßt und Sie in dieser Drucksitution unterschreiben, Sie müssen dann unverzüglich einen Anwalt für Arbeitsrecht kontaktieren, ggf. wird eine Anfechtung relevant oder das Handeln verstößt gegen das Gebot fairen Verhandelns
  • Uns als Fachanwaltskanzkei für Arbeitsrecht im Vorfeld einschalten, ist hier die bessere Alternative:

Kontakt zur Kanzlei

in Berlin Pankow mit Spezialisierung auf Aufhebungsvereinbarungen, Kündigungen und Arbeitsrecht:

 

Konkreter Fall zur Aufhebungsvereinbarung unter Kündigungsandrohung

Die Arbeitnehmerin wird zu einem spontanen Personalgespräch gebeten, welches sie unvorbereitet trifft. Sie soll im EDV-System Preismanipulationen vorgenommen haben, um einen höheren Gewinn vorzuspiegeln. Der Geschäftsführer, der ihr mit seinem Anwalt gegenübersitzt, legt einen sofort und nur hier und jetzt zu unterschreibenden Aufhebunsgvertrag vor. Der Arbeitgeber droht mit außerordentlicher Kündigung und Strafanzeige, sollte der Aufhebungsvertrag nicht unverzüglich nach kurzer Bedenkzeit unterzeichnet werden. Die Arbeitnehmerin durfte den Raum nicht verlassen – dies würde als Ablehnung gewertet – und muss ihre Entscheidung in dieser Drucksituation treffen. Sie unterschreibt und versucht später über einen Rechtsanwalt, den Aufhebungsvertrag anzufechten. Alle ihre Bemühungen bleiben erfolglos.

 

Entscheidung zu der Auhebungsvereinbarung

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass der Aufhebungsvertrag wirksam abgeschlossen wurde. Nach Auffassung des BAG ist keine Anfechtung möglich, auch – und das ist vielleicht dann doch einigermaßen überraschend – liegt kein Verstoß gegen das Gebot fairen Verhandelns vor.

 

Fazit zur Androhung einer Kündigung zum Abschluss der Aufhebungsvereinbarung

Wenn der Pflichtenverstoß gravierend bzw. schwer genug ist, so dass ein „verständiger objektiv“ handelnder Arbeitgeber eine, auch außerordentliche, Kündigung erwogen hätte, darf er die Kündigung auch androhen. Auch mit einer Strafanzeige darf gedroht werden, wenn diese nur der Schadenskompensation dient. Es kommt dabei nicht einmal auf eine hypothetische Wirksamkeit der Kündigung an. Das Gebot des fairen Verhandelns ist nicht verletzt, soweit man keine psychische Drucksituation aufbaut, die eine Entscheidung unmöglich macht. Die Situationen könnten stundenlanges Verhören durch Arbeitgeber oder dem Rechtsanwalt, der im vorliegenden Fall nur wie der Notar bei der Lottoziehung still daneben saß, unter Ausnutzen der physischen oder psychischen Schwäche des „Delinquenten“, sein. Die Annahmemöglichkeit nur heute und sofort stellt ebenfalls kein Problem dar.

 

Was wird das zur Folge haben: Arbeitgeber werden dieses Mittel verstärkt einsetzen, zumal vom BAG „abgesegnet“. Es bleibt Arbeitnehmer/innen dann wohl nichts weiter übrig, als sich heulend auf den Boden zu werfen, eine psychische Notsituation herbeizuführen und sich sofort arbeitsunfähig zu melden. Dies wird möglicherweise in überwiegenden Fällen auch so oder weniger drastisch der tatsächlichen Lage entsprechen. Ob man den Aufhebungsvertrag dann unterschreibt, bleibt dahingestellt und wird zu einer späteren umfangreichen gerichtlichen Aufarbeitung, aber wohl nicht zwingend zum Erfolg führen. So man die Aufhebungsvereinbarung  nicht unterschreibt, wird man der außerordentlichen Kündigung und ggf. der Strafanzeige wohl nur schwer entgehen können. Hier sollte dann schnellstmöglich ein Anwalt zu den immer möglichen weiteren Verhandlungen eingeschaltet werden.

 

Unsere Kanzlei, ansässig in Berlin – Pankow, die überwiegend in Berlin und Brandenburg mit Kündigungen sowohl von Arbeitnehmern als auch Arbeitgeberseite beschäftigt ist, steht Ihnen dabei in allen Situationen – es sind auch nicht immer angedrohte Kündigungen – gerne mit Rat und Tat zur Seite.

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Stephan Kuletzki

Rechtsanwalt in Berlin- Pankow / Fachanwalt für Arbeitsrecht

 

Berlin, 10.01.2023