Geschäftsführerin oder Geschäftsführer – Eine Diskriminierung bei der Stellenausschreibung kann teuer werden

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Das OLG Karlsruhe (Urteil vom 13.09.2011 – 17 U 99/10) sprach einer erfolglosen Bewerberin auf eine Führungsposition eines Unternehmens eine Entschädigung in Höhe von 13.000 EUR nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zu.

Ein Unternehmen des Mittelstandes schrieb öffentlich die Stelle eines Geschäftsführers aus. Auf die weibliche Benennung dieser Position, also Geschäftsführerin,  wurde in der Stellenanzeige verzichtet. Eine Bewerberin, welche aufgrund ihres Bewerberprofils zwar grundsätzlich für die Stelle in Frage kam, bemühte sich um die Position. Das Unternehmen entschied sich jedoch für einen anderen (männlichen) Bewerber.

Nachdem sie eine Absage erhalten hatte, verklagte die Bewerberin das Unternehmen mit der Begründung, dass diese Form der Stellenausschreibung gegen das Benachteiligungsverbot des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (§ 7 AGG) verstoße, auf eine Entschädigung von ca. 25.000 EUR. Sie hatte hiermit zum Teil Erfolg.

Nach der Auffassung des OLG Karlsruhe verbietet es das AGG eine Stellenanzeige ohne sachlichen Grund nur auf Kandidaten eines Geschlechts zu beschränken. Dies sei im vorliegenden Fall durch die nicht geschlechtsneutrale Formulierung „Geschäftsführer“ geschehen, da sich aus der Anzeige auch sonst keinerlei Hinweise ergaben, dass sich die Ausschreibung auch an weibliche Bewerber richten könnte. Die Berufsbezeichnung „Geschäftsführer“ sei eindeutig männlich besetzt.

Nach § 22 AGG führte hier die nicht  geschlechtsneutrale Ausschreibung dazu, dass eine sachwidrige Diskriminierung wegen des Geschlechts vermutet wurde und es nun dem ausschreibenden Unternehmen oblag, nachzuweisen, dass die Bewerberin nicht aufgrund ihres Geschlechts benachteiligt wurde.

Das Gericht sprach eine Entschädigung gemäß § 15 II AGG zu. Es beschränkte diese allerdings in der Höhe, denn es hielt eine Entschädigung in Höhe einer Monatsvergütung für ausreichend, was vorliegend etwa 13.000 EUR waren.

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Mitgeteilt von Stephan Kuletzki
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht