Geldbußen aus dem europäischen Ausland jetzt auch in der Bundesrepublik vollstreckbar

Bislang fand die Verfolgung von Verkehrsverstößen im europäischen Ausland allenfalls vor Ort durch Sofortkasse statt. Mit Stichtag vom 27. Oktober 2010 ändert sich dies nunmehr. Das Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen“ (EuGeldG) wurde verabschiedet. Diese Neuregelung bewirkt, dass ausländische Behörden ihre Bußgelder auch in Deutschland vollstrecken können.

Allerdings muss die ausländische Behörde sich hierzu der deutschen Verwaltung bedienen. Der Bürger kann also, wie gewohnt, auf ein deutsches Verwaltungsverfahren warten. Zuständig für dieses Verfahren ist nicht die örtliche Verkehrsbehörde, sondern das Bundesamt für Justiz, welches das Vollstreckungsersuchen des ausländischen Amtes prüft und den Betroffenen anhört.

Liegen die Voraussetzungen für eine Vollstreckung im Inland vor, erlässt das Bundesamt für Justiz einen Bewilligungsbescheid, welcher die Vollstreckung erlaubt. Das Bundesamt ist zudem hernach für die Vollstreckung der Geldsanktion zuständig.

Eine gerichtliche Prüfung des Bewilligungsverfahrens findet durch das am Wohnsitz des Betroffenen zuständige Amtsgericht statt, wenn dieser gegen den Bewilligungsbescheid binnen zwei Wochen Einspruch einlegt.

Dieses etwas komplizierte Verfahren der Vollstreckung von Verkehrsverstößen im Ausland findet jedoch nur bei Fehlverhalten von einiger Erheblichkeit statt. So werden Geldbußen von unter 70 EUR nicht in Deutschland verfolgt.
Die Verfolgung betrifft ebenso im Grundsatz keine Fälle der sogenannten Halterhaftung, also bei solchen Verstößen bei denen zwar klar ist, dass ein bestimmtes Auto in den Verkehrsverstoß verwickelt war, jedoch nicht feststeht oder nicht zu beweisen ist, welche Person den Verstoß mit diesem Fahrzeug begangen hat. Hier wird sich das Bundesamt für Justiz zwar unter Umständen an den Halter wenden. Dieser kann jedoch mit dem Hinweis, dass er selbst den Verstoß nicht begangen hat, einer Vollstreckung des ausländischen Bußgeldes entgehen.