Equal Pay, Arbeitslohn, Zeitarbeitsfirmen – BAG-Entscheidung vom 22.05.2012 und 23.12.2012

Mitgeteilt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Stephan Kuletzki:

Wie erwartet, hat das BAG  mit Beschluss vom 22.5.2012 – 1 ABN 27/12 sowie Beschlüsse vom 23.5.2012 – 1 AZB 58/11 und 1 AZB 67/11 festgestellt, dass die am 11.12.2002 gegründete Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) nie tariffähig war.

Das BAG stellte dabei insbesondere fest, dass die CGZP keine Spitzenorganisation ist, die in eigenem Namen Tarifverträge abschließen kann. Hierzu hatte bereits das BAG in seinem Beschluss vom 14.12. 2010 – 1 ABR 19/10 Stellung genommen. Die zeitliche Wirkung der BAG Entscheidung vom 14.10.2010 betraf die im Entscheidungszeitpunkt geltende Satzung der CGZP und war daher auf den Zeitraum ab dem 8.10.2009 beschränkt. Diese zeitliche Beschränkung ist nunmehr durch die vorliegende Entscheidung aufgehoben worden.

Nachdem das LAG Berlin-Brandenburg in verschiedenen Verfahren (so Beschluss vom 9.1.2012, 24 TaBV 1285/11 u.a.) die fehlende Tariffähigkeit der CGZP auch im zeitlichem Geltungsbereich ihrer früheren Satzungen vom 11.12. 2002 und vom 5.12.2005 festgestellt hatte, sind diese Entscheidungen nun auch höchstrichterlich bestätigt worden (BAG, Beschluss vom 22.5.2012 – 1 ABN 27/12, Beschlüsse vom 23.5. 2012 – 1 AZB 58/11 und 1 AZB 67/11) und in den Entscheidungen klargestellt, dass die CGZP von Anfang an tarifunfähig war und keine wirksamen Tarifverträge abschließen konnte.

Die bei den Arbeitsgerichten anhängigen bzw. teilweise ausgesetzten Equal – Pay Verfahren, in denen die betroffenen Arbeitnehmer ihren Arbeitslohn einklagten, werden damit ohne die erneute Einleitung eines Beschlussverfahrens nach § 97 ArbGG fortgeführt. Auch die Deutsche Rentenversicherung wird die ausgesetzten Verfahren vor den Sozialgerichten, die auf Abführung von Rentenversicherungsbeiträgen der betroffenen Zeitarbeitsunternehmen zielen, weiter fortführen.

 

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Stephan Kuletzki