Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) gilt bei versagter Vertragsverlängerung eines GmbH Geschäftsführers

Mitgeteilt von Stephan Kuletzki – Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin-Pankow

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat für einen, auf eine bestimmte Dauer bestellten Geschäftsführer einer GmbH, der nach Ablauf seines Vertrages nicht als Geschäftsführer weiterbeschäftigt wurde, entschieden, dass dieser in den Schutzbereich AGG fällt und damit grundsätzlich sein materieller und immaterieller Schaden zu ersetzen ist.

Geklagt hatte ein 62-jähriger ehemaliger Geschäftsführer einer (stadteigenen) Klinik GmbH, dem sein Anstellungsvertrag nicht weiter verlängert worden war. Stattdessen hat ein 41 Jahre junger Mitbewerber seinen Posten übernommen. Der Kläger war der Auffassung, dass ihm die weitere Bestellung als Geschäftsführer aus Altersgründen versagt worden ist und die Entscheidung (Beschluss des Aufsichtsrates) gegen das Altersdiskriminierungsverbot des AGG verstoßen würde. Er verlangte Schadensersatz in Höhe von 110.000 EUR, wobei ihm vom Gericht ca. 1/3 des Betrages zugesprochen wurde. Der BGH hat dies in der vorliegenden Entscheidung grundsätzlich bestätigt.  In dem Beschluss des Aufsichtsrats, den Kläger nach dem Auslaufen seiner Bestellung nicht weiter als Geschäftsführer zu beschäftigen, hat der BGH eine Entscheidung (vgl. § 6 Abs. 3 AGG) über den Zugang zu dem Amt gesehen. Soweit es um den Zugang zum Geschäftsführeramt und um den weiteren beruflichen Aufstieg geht, ist das AGG grundsätzlich anwendbar.

(BGH, Urteil v. 23.04.2012, II ZR 163/10)

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Stephan Kuletzki