Alkohol am Steuer kann zum vollständigen Verlust des Kasko-Versicherungsschutzes führen

Der Kaskoversicherung wird unter Umständen bei einer grob fährlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalles durch seinen Versicherungsnehmer vollständig von seiner Leistungspflicht frei. Dies stellte der BGH (Urteil von 22.06.2011, IV ZR 225/10) an Rande einer Entscheidung zu nachfolgenden Sachverhalt fest. Der Bundesgerichtshof bestätigt hierbei die vorherrschende Meinung in Rechtsprechung und juristischer Literatur, wonach im Einzelfall bei besonders krassen Verstößen gegen die Sorgfaltspflichten eine vollständige Leistungsfreiheit des Versicherers greifen kann.

Der Kläger war in einer überschaubaren und ungefährlichen Verkehrssituation, ohne Verschulden eines Dritten, in einer Kurve von der Fahrbahn abgekommen und gegen einen Laternenpfahl geprallt. Nach dem Unfall wurde bei dem Fahrer eine Blutalkoholkonzentration von 2,7 Promille festgestellt. Verkehrsrechtlich bewegte der Kläger sich damit im Rahmen der sogenannten absoluten Fahruntüchtigkeit. Als der Kläger seine Vollkaskoversicherung um Ausgleich der Schäden an seinem Fahrzeug bemühte, verweigerte diese jedwede Leistung mit dem Hinweis, der Kläger habe den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt.

Im Grundsatz erfolgte dies zu recht,  stellte der BGH fest. Es ist ein Maß an fahrlässigem Verhalten des Versicherungsnehmers denkbar, welches die Leistungspflicht der Vollkaskoversicherung gänzlich ausschließt. Der BGH bestätigte damit die Vorinstanz, das OLG Dresden. Eine Zurückverweisung erfolgte lediglich deswegen, weil der Kläger zusätzlich geltend gemacht hatte, aufgrund seiner Alkoholisierung im Unfallzeitpunkt schuldunfähig gewesen zu sein, wozu das Instanzgericht nach Auffassung des BGH eine weitere Sachverhaltsaufklärung hätte durchführen müssen.

Allerdings stellte der BGH in der Entscheidung klar, dass das Ergebnis der völligen Leistungsfreiheit des Versicherers nur auf begründete Ausnahmefälle zu beschränken ist und alle Umstände des Einzelfalls abzuwägen sind. Es gibt somit keinen Automatismus zwischen einem Vollrausch am Steuer und dem Freiwerden der Versicherung.

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Steffen Breitsprecher Rechtsanwalt