Aufforderung zur Teilnahme an einem Sprachkurs ist keine Diskriminierung nach dem AGG

BAG, Urteil vom 22.6.2011, Az.: 8 AZR 48/10

Die Aufforderung des Arbeitgebers an einen Arbeitnehmer, an einem Deutschkurs teilzunehmen, um arbeitsnotwendige Sprachkenntnisse zu erwerben, stellt als solche keinen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) dar und löst demzufolge auch keine Entschädigungsansprüche aus.

Der Arbeitgeber kann das Absolvieren von Sprachkursen verlangen, wenn die Arbeitsaufgabe die Beherrschung der deutschen (oder einer anderen fremden) Sprache erfordert.

Hier arbeitete die kroatische Mitarbeiterin als Reinigungskraft mit zusätzlicher Kassenbefugnis in einem Schwimmbad. Der Betriebsleiter forderte die Arbeitnehmerin auf, zur Verbesserung ihrer Deutschkenntnisse auf eigene Kosten und außerhalb der Arbeitszeit einen Deutschkurs zu absolvieren. Die von der Arbeitnehmerin verlangte Kostenübernahme lehnte das Unternehmen ab. Die Arbeitnehmerin nahm daraufhin nicht an einem Deutschkurs teil, was nach zwischenzeitlichen Phasen der Arbeitsunfähigkeit zu einer Abmahnung des Arbeitgebers führte, welche die Arbeitnehmerin aber nicht separat angriff. Eine Kündigung stand aus diesem Grunde ebenfalls nicht (mehr) im Raum. Allerdings stellte das BAG klar, dass die Aufforderung, auf eigene Kosten und außerhalb der Arbeitszeit einen Sprachkurs zu absolvieren, im Einzelfall gegen den Arbeitsvertrag oder Regeln eines Tarifvertrages verstoßen kann.

Einen solchen Verstoß aber darüber hinaus als unzulässige Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft zu klassifizieren, der Entschädigungsansprüche auslöst, lehnte das BAG jedoch ab.

Die von der Reinigungskraft geforderte Entschädigung in Höhe von 15.000,00 EUR ging demzufolge – nach einer Verfahrensdauer von fünf Jahren – vor den deutschen Gerichten ins Leere. Das BAG knüpft dabei an seine bisherige Rechtssprechung, dass die Forderung nach Beherrschung der deutschen Sprache zur Erzielung eines optimalen Arbeitsergebnisses nicht als ethnische Diskriminierung einzustufen ist (vgl. BAG vom 28. 1. 2010 – 2 AZR 764/08), weiter an.

 

Stephan Kuletzki

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht