fristlose Kundigung nach Auswertung des Browserverlaufs des Dienstrechners Anwaltstipps

Fristlose Kündigung Daten auf dem Dienstrechner Anwaltstipps

Der Arbeitgeber ist nach der Entscheidung des LAG Berlin – Brandenburg berechtigt, zur Feststellung eines Kündigungssachverhalts – es ging vorliegend um unerlaubte Internetnutzung – den Browserverlauf des Dienstrechners eines Arbeitnehmers auszuwerten. Es braucht hierzu keine Zustimmung des Arbeitnehmers, welche er sich z.B. arbeitsvertraglich zusichern lassen könnte. Auch die Verwertung der so erlangten personenbezogenen Daten ist statthaft, da das BDSG eine Speicherung und Auswertung des Browserverlaufs zur Missbrauchskontrolle auch ohne Einwilligung erlaubt. Eine fristlose Kündigung ist in solchen Fällen dann möglich bzw. wird möglich gemacht (vgl. LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.1.2016, 5 Sa 657/15).

Urteil

Praktische Erfahrungen mit fristlosen Kündigungen nach Datenauswertung

Tatsächlich wird immer wieder eine fristlose außerordentliche Kündigung bei Datenverstößen des Arbeitnehmers bei betrieblichen Rechnern von Arbeitgebern in Betracht gezogen. In unserer Praxis als Anwälte vor Berliner und Brandenburger Arbeitsgerichten kann man in einer Vielzahl solcher Kündigungen Entwarnung geben. Die Sachverhalte und die konkrete Nutzung des Rechners ist oft höchst streitig, spätestens wenn Gutachter zumidnest angedroht werden, kommt man zu einer einvernehmlichen Lösung. Jedenfalls ist die fristlose außerordentliche Kündigung dann schon oft vom Tisch. Die fristlose Kündigung in eine betriebsbedingte Kündigung umztuwandeln, oft gegen Abfindungszahlung, ist oft dann der klassische Weg.

Schalten Sie deshalb frühzeitig einen Anwalt für Arbesitrecht ein. Wir stehen in Berlin und auch in Brandenburg für Sie zur Verfügung.

 

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Stephan Kuletzki Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin -Pankow